Beseitigung und Sanierung bei Schimmelpilzbefall
Die wichtigste Voraussetzung zur Beseitigung einer Schimmelproblematik ist das detektieren der Ursache des Befalls. Ohne Beseitigung der Ursache würde der Befall nach einer Sanierung erneut auftreten. Eine Feuchtemessung der betroffenen Bauteile gibt Hinweise auf einen eventuell bestehenden Feuchteschaden. Die Aufnahme der Baukonstruktion, der Anordnung von Dämm- und Dichtschichten gibt Hinweise auf baukonstruktive Ursachen. Die Aufnahme von Klimadaten, sowie Heiz- und Lüftungsgewohnheiten sind notwendig um einen Schimmelpilzbefall auf Grund von Raumluftkondensat zu bewerten.
Ist die Ursache erkannt, so sollte je nach Größe und eventuell kritischen Schimmelpilzarten die Schimmelpilzbeseitigung umgehend erfolgen. Erstmaßnahmen in kritischen Situationen: Abkleben oder Einstreichen der Befallsstelle mit Sporenbinder; Räume verstärkt und regelmäßig lüften, weiteren Feuchteeintritt verhindern.
Relevante Regelwerke für die Schimmelpilzsanierung sind
- die Biostoffverordnung
- die Gefahrstoffverordnung
- TRGS 400, 524, 540, 710 und TRBA 450,460, 500
Rechtliche Situation
Oftmals ist die Ursache des Schimmelbefalls entscheidend für die Übernahme der Sanierungskosten bei einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter. Liegt ein Wasserschaden der Gebäudehülle oder der Installation vor, so ist die Beseitigung in der Regel Sache des Vermieters. Allerdings hat der Mieter umgehend seiner Hinweispflicht an den Vermieter nachzukommen, sobald sich ein Schaden zeigt.
Wird der Schimmelbefall durch Kondensation von Feuchte an Außenbauteilen hervorgerufen, so ist zu prüfen, ob der Dämmwert der Gebäudehülle den geltenden Anforderungen des Baujahres entspricht und ob Wärmebrücken vorliegen. Oftmals tritt Schimmelpilzbefall erst nach Einbau neuer dichter Fenster auf. Hier ist zu prüfen ob der notwendige Luftaustausch für die Abfuhr des Feuchteeintrages durch Bewohnen möglich ist oder durch technische Maßnahmen ergänzt werden muss.
Ist ein mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters die Ursache des Schimmelbefalles, so ist der Mieter in der Pflicht für Abhilfe zu sorgen. Nach einer umfassenden Fenstersanierung reduziert sich in Wohnungen der selbsttätige Luftwechsel oftmals deutlich. Die fehlende Lüftung muss dann entsprechend DIN 1946-6 manuell oder motorisch herbeigeführt werden. Allerdings sollte die Anzahl der notwendigen täglichen Lüftungsvorgänge für den Mieter - laut Rechtsprechung - auf ein zumutbares Maß begrenzt bleiben.